BLC ist auf folgenden Kostenbereich spezialisiert: Verpackungslizenzierung
Noch immer ist „Der Grüne Punkt“ das Synonym für die Verpackungslizenzierung. Heute kann das Logo gegen eine Gebühr als Markenzeichen genutzt werden.
Aktuell bieten eine Reihe von Dualen Systemen Lizenzen an, die eine Entsorgung der Verpackungen gemäß dem Verpackungsgesetz ermöglichen.
BLC führt für Sie Verhandlungen und Ausschreibungen durch, um das für Sie geeignete Duale System zu identifizieren. Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Lizenzentgelte als Stückkosten Ihrer Hauptprodukte dar.
Diese Leistung ist für Erstinverkehrbringer von Konsumgütern, im Besonderen von Lebensmitteln relevant. Die Lizenzentgelte sind oft wesentlicher Bestandteil der Produktkosten.
Neben den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bestehen auch Verpflichtungen für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen. So bestehen Registrierungspflichten für alle Arten von Verpackungen. Für Transportverpackungen bestehen zudem Informations- und Dokumentationspflichten. Zur Erfüllung dieser Pflichten können wir Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Konzept erstellen.
Gerne beantworten wir Ihnen vorab Fragen zu folgenden Punkten:
- Zentrale Stelle Verpackungsregister
- Verpackungskatalog
- 1. Novelle Verpackungsgesetz
- Marktentwicklung Duale Systeme
- Preisentwicklung Verpackungsentgelte
- Leistungen der Dualen Systeme
- Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
- Pflichten für die Gastronomie
Weitere Informationen zum Thema
Verwechslungsgefahr bei der erweiterten Registrierungspflicht:
Häufig werden Transportverpackungen mit nicht systembeteiligungppflichtigen Verpackungen gemäß Verpackungskatalog verwechselt, da die Verpackungen zum Transport an vergleichbare Anfallstellen wie zum Beispiel Kantinen oder Restaurants genutzt werden. Transportverpackungen sind jedoch nur Verpackungen, die mehrheitlich im Handel, wie einem Supermarkt oder Baumarkt verbleiben.
Doch auch wenn die Verpackungen nicht beim Endverbraucher verbleiben, gelten diese nicht unbedingt als Transportverpackungen. So betrifft dies Inverkehrbringer von unverpacktem Obst und Gemüse. Der Verpackungskatalog definiert, ob eine Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig ist. Als Kriterium dafür gilt oft die Füllmenge oder das Füllgewicht.
Ein Importeur von Avocados musste es akzeptieren, dass seine Verpackungen, die er an Supermärkte liefert, als Verkaufsverpackung am System zu beteiligen sind, da diese Verpackung nur ein Füllgewicht von 3,5 kg aufweist und damit mehrheitlich beim Endverbraucher verbleibt.
Würde das Gesamtgewicht der Avocados mehr als 4,5 kg betragen, wäre die Verpackung nicht mehr systembeteiligungspflichtig. Entscheidend ist hier das Wort „mehrheitlich“, das von der Zentralen Stelle Verpackungsregister definiert wird.
Kurioses aus dem Verpackungskatalog
Hersteller von Tiernahrung müssen Nassfutter in Aluminiumschalen für Hunde und Katzen bis zu einem Füllgewicht von 22 kg (zweiundzwanzig kg) als Verkaufsverpackung deklarieren, da solche Schalen mehrheitlich beim Endverbraucher verbleiben und damit im Gelben Sack oder in der gelben Tonne entsorgt werden.